Freiwillige Buchführung führt zur Soll-Versteuerung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abzuführen, in dem die Leistung erbracht wurde. Liefert z. B. ein Kaufmann Waren für € 119.000,00 an einen Supermarkt, so schuldet er die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer von € 19.000,00 bereits mit der Ausführung der Lieferung. Er muss daher bereits in diesem Moment € 19.000,00 an das Finanzamt abführen, selbst wenn er noch kein Geld von seinem Vertragspartner erhalten hat. Zahlt der Abnehmer erst Monate nach Erhalt der Ware, muss der Lieferant die Umsatzsteuer praktisch vorfinanzieren, um seine Schuld gegenüber dem Finanzamt zu begleichen.

Bei dem im Beispiel beschriebenen Prinzip handelt es sich um die sogenannte Soll-Versteuerung: Dabei kommt es dem Fiskus nicht darauf an, was an Geld vereinnahmt ist, sondern darauf, was vereinnahmt werden soll. Dagegen muss ein Unternehmer bei der Ist-Versteuerung erst dann zahlen, wenn er auch tatsächlich Geld von seinem Vertragspartner erhalten hat.

Normalerweise können Freiberufler die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Der BFH hat allerdings entschieden, dass sie diese Möglichkeit verlieren, wenn sie eine Buchführung einrichten – wozu sie im Regelfall nicht verpflichtet sind. Und nun weist auch das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen, keine Ist-Versteuerung mehr zu genehmigen. Bereits erteilte Genehmigungen müssen für Umsätze ab 2014 widerrufen werden – soweit rechtlich möglich.

Tipp: Sofern der Gesamtjahresumsatz € 500.000,00 nicht übersteigt, kann die Ist-Versteuerung auch weiterhin durchgeführt werden. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Freiberuflers im Vorjahr.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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