Neue Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Das gilt allerdings nur, wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land „gelangt“ ist.

Die Nachweisregelungen waren bislang schon recht komplex. Nunmehr hat sich die Komplexität aber noch ein wenig gesteigert: Seither können Sie den Nachweis entweder mit der sogenannten Gelangensbestätigung erbringen oder mit weiteren, von der jeweiligen Transportart abhängigen Alternativbelegen.

Beispiel: Der deutsche Autohändler D liefert einen gebrauchten Pkw an den französischen Autohändler F. F lässt das Fahrzeug durch einen Mitarbeiter abholen und nach Lyon bringen. F stellt eine Gelangensbestätigung aus, sobald das Fahrzeug in Lyon angekommen ist. in diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung erst erfüllt, wenn der Pkw nach Frankreich gelangt ist und der erforderliche Nachweis ist erst erbracht, wenn D die Gelangensbestätigung von F bekommen hat. Bislang konnte der Mitarbeiter des F schon bei der Abholung einen Beleg unterschreiben, in dem er versicherte, den Pkw nach Frankreich zu bringen. Diese Abnehmerversicherung reicht als Nachweis nicht mehr aus.

Nun müssen Sie als Lieferant also auf die Bestätigung aus dem Ausland warten. Übermittelt Ihr Vertragspartner die Gelangensbestätigung nicht, müssen Sie den Vorgang steuerpflichtig behandeln und den steuerlichen Aufschlag vom Geschäftspartner einfordern - oder den Beleg im Ausland einklagen. In beiden Varianten müssen Sie Ihrem Vertragspartner also „hinterherlaufen“.

Vorbeugend können Sie aber auch versuchen, die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer zunächst als Sicherheit vom Abnehmer einzufordern. Nach der Übermittlung der Gelangensbestätigung kann dann eine Erstattung erfolgen. Ob sich die Abnehmer in der EU auf diese Praxis seitens der deutschen Lieferanten einlassen werden, ist jedoch noch völlig offen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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