Keine Steuerermäßigung für Neubaumaßnahme

Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Privathaushalten erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung beansprucht werden. Diese Steuerermäßigung beträgt 20 % der in der Handwerkerrechnung enthaltenen Lohnaufwendungen, jedoch maximal € 1.200,00.

Beispiel: Herr Meyer lässt seine private Wohnung neu streichen. Der Anteil der Lohnkosten an seinen Gesamtaufwendungen beträgt € 5.000,00. Hiervon kann er 20 %, d. h. € 1.000,00, von seiner Steuerlast abziehen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 entschieden, dass der Einbau einer Dachgaube zu keiner Steuerermäßigung führt. Die Kläger im Gerichtsverfahren hatten in ihrem selbstbewohnten Einfamilienhaus eine Dachgaube in eine Dachschräge einbauen lassen. Diese bauliche Veränderung beurteilte das FG aber nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme.

Stattdessen nahm das Gericht eine Neubaumaßnahme an, die steuerlich nicht gefördert wird. Zu den Neubaumaßnahmen gehören z. B. alle Handwerksleistungen, die zu einer Wohnflächenerweiterung führen. Da der Einbau im Urteilsfall die Wohnfläche um ca. 2,4 qm erweitert hatte, lehnte das Gericht die Steuerbegünstigung ab.

Tipp: Beachten Sie, dass die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Handwerker eine Rechnung ausstellt und der Leistungsempfänger das Geld auf dessen Konto überweist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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