10-Jahresfrist bei Veräußerung von Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke.

Maßgebend für die Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dies auch gilt, wenn der Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt und diese erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt.

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 22. Mai 2013 zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden und damit einen zu versteuernden Spekulationsgewinn verneint. Im Streitfall lag der notarielle Verkaufsvertrag innerhalb der 10-Jahres-Frist. Der Eintritt einer Bedingung (behördliche Freistellungsbescheinigung) erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist. Nach Ansicht des Gerichts trat damit die Wirksamkeit des Vertrags erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist ein. Der Eintritt der Bedingung wirke nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.

Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten. Um zu vermeiden, dass der Gewinn der Einkommensbesteuerung unterliegt, sollte bis dahin darauf geachtet werden, dass zwischen dem Abschluss der Verträge ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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