Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in einer Familiengesellschaft

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer ohne maßgebliche gesellschaftsrechtliche Beteiligung auch in einer Familien-GmbH sozialversicherungspflichtig sind (Urteil vom 29. August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R). 

Der Kläger arbeitete zunächst als Schlosser und später als Betriebsleiter bei einer GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu dessen Tod der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte die Ehefrau. Der Kläger wurde schließlich zum Geschäftsführer bestellt. Zuvor hatte der Vater des Klägers diesem schriftlich umfassend Vollmacht und eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Zudem hatte er auf sein Weisungsrecht verzichtet.

Das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung gewertet. Denn alleinige Rechtsmacht über die GmbH hatten der Vater und später die Mutter des Klägers als Erbin der Geschäftsanteile. 

Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften ist die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar.

Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer in einer Familien-GmbH wegen der familiären Verhältnisse „frei schalten und walten“ kann, reicht für die Begründung seiner Sozialversicherungsfreiheit danach nicht mehr aus.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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