Neue lohnsteuerrechtliche Behandlung von Weihnachtsfeiern

In vielen Betrieben steht bald die Planung der Weihnachtsfeier an. Immer wieder ärgerlich ist es aber, wenn der Lohnsteuerprüfer die Weihnachtsfeier nachträglich zerpflückt. Bei Nichtbeachtung bestimmter lohnsteuerrechtlicher Voraussetzungen kann ein „geldwerter Vorteil“ für die Mitarbeiter entstehen, der die Feier nachträglich zu einem teuren Ärgernis macht. Doch das können Sie vermeiden. 

Betriebsfeiern dienen in der Regel eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Mit Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Jubiläen will der Unternehmer Kontakte der Arbeitnehmer untereinander fördern und das Betriebsklima verbessern. Sofern die Kosten dieser Anlässe das übliche Maß von € 110,00 je Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie zur betrieblichen Ebene und lösen keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus. 

Bisherige Beurteilung der Finanzämter

In der bisherigen Beurteilung und Rechtsprechung wurde die bestehende Freigrenze von € 110,00 sehr eng ausgelegt. Zum Beispiel rechnete das Finanzamt Kosten von Betriebsfeiern, zu denen Angehörige wie etwa Ehepartner eingeladen waren, dem jeweiligen Mitarbeiter zu, sodass die Freigrenze häufig überschritten wurde. Das Finanzamt versteuerte diese Kosten dann als geldwerten Vorteil. Auch berücksichtigte das Finanzamt bei der Berechnung der Aufwendungen die Kosten der Organisation und des Rahmens der Veranstaltung, wie zum Beispiel Mieten, beauftragte Event-Veranstalter oder Fahrtkosten, was die Freigrenze ebenfalls in Gefahr brachte.

Beispiel: Zur Weihnachtsfeier kommen acht Teilnehmer, zwei Arbeitnehmer mit Partner und vier Alleinstehende. Die Kosten betragen insgesamt € 600,00. Das macht € 75,00 pro Kopf. Pro Single-Arbeitnehmer ist die 110-€-Grenze eingehalten, denn € 600,00 geteilt durch 8 macht € 75,00. Für die zwei Arbeitnehmer mit (Ehe-)Partner sind aber Kosten von 2 x € 75,00 anzusetzen. Für diese wird also wegen Überschreitens der 110-€-Grenze die Weihnachtsfeier zu einem zu versteuernden geldwerten Vorteil. 

Neue Beurteilung des Bundesfinanzhofs 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen die Beurteilungskriterien nun ausgeweitet, die zu einer Steuerpflicht des Arbeitnehmers führen. Danach sind nur die Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer unmittelbar erhält. Kosten, die auf teilnehmende Angehörige entfallen, führen damit nicht mehr zu einem geldwerten Vorteil. Einen geldwerten Vorteil lösen laut BFH auch nur noch Zuwendungen aus, die den Arbeitnehmer objektiv bereichern und die er unmittelbar konsumieren kann. Hierzu gehören die Kosten für Speisen, Getränke und Musikdarbietungen, nicht jedoch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Raummieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters).

In dem obigen Beispiel entsteht also nach der neuen Rechtsprechung des BFH kein geldwerter Vorteil mehr. Denn danach sind die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (auch Partner) zu verteilen. Der auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Der Arbeitnehmer muss sich nur noch (die eigenen) € 75,00 zurechnen lassen, die unter der 110-€-Freigrenze liegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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