Überprüfung der Miethöhe bei verbilligter_Nutzungsüberlassung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist zu beachten, dass Aufwendungen für die vermietete Wohnung steuerrechtlich unter Umständen nicht oder nur zum Teil geltend gemacht werden können. In entsprechenden Fällen sind daher folgende Grundsätze zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.

  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, da er ansonsten steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Um den vollständigen Werbungskostenabzug nicht zu gefährden, sollten bestehende Mietverträge zum Jahreswechsel darauf geprüft werden, ob sie noch den üblichen Konditionen entsprechend und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2011. 
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