Steuervereinfachungsgesetz in 2011

Am 02. Februar 2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Die Zustimmung im Bundesrat ist für den 08. Juli 2011 vorgesehen und soll spätestens zum 01. Januar 2012 in Kraft treten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige der geplanten Gesetzesänderungen geben.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit € 920,00 auf € 1.000,00 angehoben werden.

Kosten für die Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufs- tätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden.

Kindergeld / -freibeträge für volljährige Kinder

Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden zurzeit nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als € 8.004,00 p.a. Künftig soll auf die Einkommen- süberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch – widerlegbar – vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen Trotz Einführung der Abgeltungsteuer müssen derzeit sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht werden. In Zukunft soll auf diese Erklärungspflicht verzichtet werden.

Erstattung bei Sonderausgaben

Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Versicherungs- oder Kirchensteuererstattungen für zurückliegende Jahre soll verzichtet werden. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.

Verbilligte Vermietung

Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Werbungskosten derzeit nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn die Ertragsprognose positiv ausfällt. Ist sie jedoch negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, ist stets eine Aufteilung der Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil vorzunehmen. Vorgesehen ist, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen und auf die Erstellung einer Totalüberschuss- prognose zu verzichten. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, soll die Vermietung in Zukunft als vollentgeltlich gelten, so dass der volle Werbungs- kostenabzug vorgenommen werden kann.

Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren

Nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige sollen künftig ihre Einkommensteuer- erklärungen – unter weiteren Voraussetzungen – wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Grundsätzlich bleibt es bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung. Nur die Frist für die Abgabe wird sich – auf Antrag – um ein Jahr verlängern.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2011. 
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