Übergangsregelung für Midi-Jobs entfällt

Ab 2015 gibt es vollen Sozialversicherungsschutz nur noch für Beschäftigte mit einem Einkommen ab € 450,01. Der Bestandsschutz mit vollständiger Versicherungsleistung für Alt-Midi-Jobber mit einem Einkommen von € 400,00 bis € 450,00 endet zum 01. Januar 2015.

Hintergrund: Zum 01. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich € 450,00 angehoben. In diesem Zusammenhang haben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone („Midi-Jobs“) von ehemals € 400,01 bis € 800,00 auf € 450,01 bis € 850,00 verschoben. Für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2013 zwischen € 400,01 und € 450,00 verdient haben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, wonach weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der damaligen Gleitzonenregelung bestand. 

Diese Übergangsregelung ist nun ausgelaufen. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status: Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung entfällt, in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, hier gelten die Regelungen für 450-€-Minijobs.

Tipp: Betroffene können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten bleiben soll, müssen der Arbeitsvertrag angepasst und die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 01. Januar 2015 auf über € 450,00 erhöht werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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