Verschärfung der Regelungen für strafbefreiende Wirkung

Der Bundestag hat am 04. Dezember 2014 strengere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung enthält folgende Kernpunkte:

  • Bislang sind Steuerhinterziehungen bei Abgabe einer Selbstanzeige bis zu einem Betrag von € 50.000,00 strafrechtlich nicht verfolgt worden. Oberhalb dieser Grenze musste auf die Steuerschuld ein Zuschlag von 5 % gezahlt werden. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von € 25.000,00 einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % bezahlt. Ab € 100.000,00 beträgt der Strafzuschlag 15 %, ab € 1.000.000,00 20 %.
  • Während bisher bei einfacher Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern nur für fünf Jahre nacherklärt werden mussten, wird der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre ausgedehnt.
  • Die „Anlaufhemmung“ bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung wird für den Fall verlängert, dass unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die Festsetzungsverjährung hierfür beginnt künftig frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind.
  • Wie bisher sollen auch weiterhin Hinterziehungszinsen iHv. jährlich 6 % sowie ein Verzugszins von weiteren 6 % erhoben werden. Sofern ein besonders schwerer Fall vorliegt oder der hinterzogene Betrag die Grenze von € 25.000,00 je Tat übersteigt, soll künftig auch die fristgerechte Zahlung der Verzugs- und Hinterziehungszinsen neben dem Strafzuschlag Voraussetzung für die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige sein.
  • Positiv hervorzuheben ist, dass hinsichtlich der besonderen Problematik der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wie auch der Lohnsteueranmeldungen der Gesetzentwurf Sonderregelungen im Interesse der Rechtssicherheit enthält. Zukünftig soll eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteueranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige gelten.

Tipp: Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich am 19. Dezember 2014.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2014.

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