Ab dem 01.01.2015 gilt der allgemeine Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2015 gilt deutschlandweit erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn mit weitreichenden Pflichten für Arbeitgeber. Im Regelfall müssen alle Arbeitgeber einen Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Stunde zahlen. Nachfolgend haben wir noch einmal die wesentlichen Fakten zusammengestellt:

Arbeitszeitdokumentation

Es ist ab dem 01. Januar 2015 die tägliche Arbeitszeit mit Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und zu archivieren, soweit folgende Arbeitnehmergruppen betroffen sind:

  • Minijobs,
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse,
  • alle Arbeitnehmer (auch Büropersonal oder Leiharbeitnehmer), die in den Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (sofortmeldepflichtige Branchen) beschäftigt oder eingesetzt werden.

Die Dokumentation muss bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung erfolgt sein. Für diese Listen / Daten gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Es gelten folgende Ausnahmen vom Mindestlohn: 

  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose (bis sechs Monate nach Eintritt)
  • körperlich oder geistig benachteiligte Menschen in Werkstätten
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikanten, in einem Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung 
  • Praktikanten, in einem Orientierungspraktikum (bis zu drei Monate vor Berufsausbildung oder Studium) Praktikanten, in einem begleitenden Praktikum (bis zu drei Monate neben einer Berufs- oder Hochschulausbildung)
  • in Ehrenämtern
  • in Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen

Ausnahmen bestehen auch, soweit der Arbeitgeber einer Branche angehört, für die bereits ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn gilt. Beachten Sie deshalb, dass es trotz des allgemeinen Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) noch zeitlich begrenzte allgemeingültige Mindestlohnausnahmen gibt. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn ein Mindestlohn im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), eine Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder ein für allgemeinverbindlich erklärter Mindestlohn nach dem Tarifvertragsgesetz festgelegt ist. Hier ist eine Abweichung nach unten erlaubt bis zum Ablauf des einschlägigen Tarifvertrags – längstens bis zum 01. Januar 2017. Danach muss auch hier der Arbeitgeber € 8,50 zahlen.

Änderungen bei kurzfristig Beschäftigten

Beachten Sie, dass sich die Möglichkeit der sv-freien Beschäftigung bei kurzfristig Beschäftigten von bisher 50 Tagen bzw. zwei Monaten auf 70 Tage bzw. drei Monate verlängert hat. Diese Regelung gilt befristet für vier Jahre bis 31.12.2018.

Nicht alle Vergütungsbestandteile sind mindestlohnwirksam

Zu beachten ist bei der Prüfung des Mindestlohns, dass nicht alle Lohnarten eingerechnet werden dürfen. Folgende Vergütungsbestandteile sind z. B. nicht mindestlohnfähig:

  • Akkordprämien, 
  • Leistungsprämien,
  • Qualitätsprämien,
  • Überstundenzuschläge, Sonn- oder Feiertagszuschläge, Nachtarbeitszuschläge,
  • Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Schichtzulagen,
  • Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten,
  • vermögenswirksame Leistungen.

Zuschläge können nur Teil des Mindestlohns sein, wenn sie die „normale“ Arbeitsleistung vergüten. Zuschläge oder Zulagen, die der Arbeitnehmer für „besondere“ Leistungen erhält, sind nicht Bestandteil des Mindestlohns und müssen deshalb „on top“ gewährt werden.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können nur dann als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, wenn der anteilige Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich dem Arbeitnehmer zufließt. Jährliche Sonderzahlungen sind daher nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. 

Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sind Sachbezüge nur in Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mindestlohnwirksam anrechenbar, der unpfändbare Teil muss zwingend in Geld ausgezahlt werden. 

Stundenlohnempfänger und Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von € 8,50. Prüfen Sie den Stundenlohn aller Stundenlohnempfänger unter Beachtung der oben genannten Ausnahmen und Übergangsregelungen. Passen Sie schriftlich bei Unterschreitung den Grund-Stundenlohn des Arbeitnehmers auf mindestens € 8,50 nach oben an oder verkürzen Sie die vertragliche Arbeitszeit entsprechend.

Gehaltsempfänger und Mindestlohn

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ist künftig ein Brutto-Gehalt von mindestens € 1.479,00 zu leisten (40 Stunden x 4,35 x € 8,50). Entsprechendes gilt bei einer geringeren oder höheren Wochenarbeitszeit. Prüfen Sie den Stundenlohn also anhand des Gehalts und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. 

Minijobber (450-Euro-Kraft) und Mindestlohn

Die theoretische - rechnerische - regelmäßige Höchstarbeitszeit beträgt bei Arbeitnehmern, die auf 450-Euro-Basis arbeiten, ab 01. Januar 2015 52,9 Stunden pro Monat (52,9 x € 8,50 = € 449,65). 53 Stunden sind bereits zu viel (53 x € 8,50 = € 450,50). Der Wert 52,9 Stunden pro Monat ist nur zutreffend, wenn dem Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc. gezahlt werden. Für die Berechnung, wie viele Stunden künftig gearbeitet werden dürfen, ist das gesamte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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