„Topf Secret“ – Veröffentlichung von behördlichen Hygieneberichten im Internet zulässig

OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 2 ME 707/19

Nach einem Beschluss in einem Eilverfahren des OVG Lüneburg dürfen Hygieneberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Nutzer von Online-Plattform herausgeben werden.

In einem Eilverfahren wollte ein Gastronomiebetrieb aus Lüneburg die Veröffentlichung eines für ihn negativen behördlichen Hygieneberichts der Lebensmittelüberwachung verhindern. Ohne Erfolg!

Über die Online-Plattform „Topf Secret" der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat" können Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abfragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen. Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen.

Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg ab. Dagegen legte der Betrieb Beschwerde ein. Das OVG wies die Beschwerde zurück. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verpflichte die zuständigen Behörden, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an, so die Richter. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei nach Ansicht des OVG demgegenüber weniger schutzwürdig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2020.

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