Vor Wut gekocht – Thermomix-Hersteller musste nicht über bevorstehenden Modellwechsel informieren

LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2020, Az.: 32 C 159/19

Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal war der Hausgerätehersteller der Küchenmaschine „Thermomix“ nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus über einen geplanten Modellwechsel zu informieren.

Geklagt hatte eine Kundin gegen den Hersteller „Vorwerk“ des Luxusküchengerätes auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen „Thermomix“ Modell „TM5“. Im Frühjahr 2019 hatte die Klägerin dieses Modell für mehr als € 1.000,00 erworben. Wenige Wochen nach dem Kauf präsentierte der Hersteller das Nachfolgemodell, den „Thermomix TM6“, welches sich vom Vorgängermodell durch mehrere Funktionen unterschied.

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Hersteller den überraschenden Produktwechsel hätte ankündigen müssen, weshalb sie zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sei.

Bereits die Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal war erfolglos. Dieses Urteil bestätigte nunmehr das Landgericht in der Berufungsinstanz. Nach der Begründung des Gerichts habe der Hausgerätehersteller ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, gäbe es keine Pflicht, die Vorgängermodelle als Auslaufmodell zu bezeichnen, so die Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2020.

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