Simply the best – Verbot von „Tina Turner“-Plakat wegen Verwechslungsgefahr

LG Köln, Urteil vom 22.01.2020, Az.: 28 O 193/19

Das Landgericht Köln hat dem Veranstalter des Musicals die „Tina Turner Story" die konkrete Verwendung eines Werbeplakats für diese Veranstaltung untersagt mit der Begründung, dass Verwechselungsgefahr bestehe.

Glücklich die Frau, der mit 80 Jahren noch bestätigt wird, dass man sie glatt mit einer 30-Jährigen verwechseln könnte. Eben das wurde am 22.01.2020 der Sängerin Tina Turner zuteil, die am 26.11.2019 ihren 80. Geburtstag gefeiert hat. Ein Plakat, auf dem sie von einer etwa 30 Jahre alten Doppelgängerin dargestellt wird, darf künftig nicht mehr verwendet werden.

Mit dem streitgegenständlichen Plakat bewarb ein Tourneeveranstalter eine sogenannte „Tribute Show", mit dem Titel die "Tina Turner Story". Verkörpert wird die Rocksängerin darin von einer Sängerin, die ihr Alter zwar nicht verraten wollte, aber ungefähr ein halbes Jahrhundert jünger sein dürfte als das Original. Diese Sängerin war auf dem streitgegenständlichen Plakat abgebildet, was Frau Turner dazu veranlasste hiergegen auf Unterlassung zu klagen mit dem Argument, es bestehe die Gefahr, dass Tina Turner selbst an dem Musical mitwirke.

Mit ihrer Klage hatte die Sängerin Erfolg. Nach der Argumentation des Gerichts kämen drei Punkte zusammen, die eine Verwechselungsgefahr begründen würden. Zum einen lebe die Klägerin noch, dann stehe ihr Name groß auf dem Plakat und drittens sei auch noch ein Foto zu sehen, das zwar nicht die Künstlerin selbst zeige, aber eben ein Double. Dies führe in der Gesamtschau dazu, dass ein potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner an dem Musical getäuscht werde.

Immer wieder gehen bekannte Persönlichkeiten gegen die Verwendung ihres Namens gerichtlich vor. So bekam der Hamburger Schönheitssalon „Rihana Lamis" 2017 Probleme mit Rihanna. Die Sängerin sah eine Verwechslungsgefahr, weil sie ebenfalls eine Kosmetikkollektion vertreibt. Die Künstlerin und John-Lennon-Witwe Yoko Ono ging gegen die Szenekneipe „Yoko Mono" und die Bar „John Lemon" vor. Auch hier hieß es: Verwechslungsgefahr.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2020.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1