Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die monatliche 44,00 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt gem. Entscheidung des BFH vom 07. Juli 2020 auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. 

Im Streitfall ermöglichte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils € 42,25 (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von € 16,00 bzw. € 20,00. 

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44,00 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %. Doch dem folgte der BFH nicht.
 
Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. 

Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44,00 €-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung

Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter € 600,00 im Jahr nicht übersteigen (Freibetrag). 

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 21. Juli 2020 fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Ausnahme: Die Teilnahme an den nach § 20 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch V zertifizierten Kursen setzt zwingend eine Mitgliedschaft voraus und die Kosten der Kurse werden über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2021.

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