Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Die Regelung ist mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch von € 2.016,00 monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter – bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann verteilt werden.

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 zudem einem Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) zugestimmt. Es steigt im Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Die Regelung gilt bereits ab dem 05. Januar 2021. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2021.

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