Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat mit seiner Verfügung vom 18. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

 
Tipp:    Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief 2021.

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