Tages- und Wochenzeitungen sind_steuerlich nicht absetzbar

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Steuerpflichtige Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat bedingt sind, anteilig als Werbungskosten geltend machen, wenn eine Trennung in einen beruflich und in einen privat veranlassten Anteil möglich ist. Hingegen besteht weiterhin ein sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn eine solche Trennung nicht durchführbar ist oder wenn es sich um typische Aufwendungen für die Lebensführung handelt, die durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten sind.

Das Finanzgericht Münster entschied mit seinem Urteil vom 30. September 2010, dass Kosten für allgemeinbildende Zeitungen unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot fallen und damit grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.

Geklagt hatte ein Zeitungsredakteur, der mehrere Tageszeitungen und Wochenzeitschriften, u. a. „Die Zeit“, „Der SPIEGEL“, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und die „Frankfurter Rundschau“, abonniert hat. Die Kosten in Höhe von insgesamt mehr als € 500,00 p.a. machte er als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass er die Zeitschriften auf Stellenangebote und im Übrigen lediglich auf beruflich relevante Informationen durchschaue. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster gilt für allgemeinbildende Zeitungen das Gleiche wie für Kleidung oder Nahrung: Derartige Kosten sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Sie befriedigen nämlich ein Grundbedürfnis – bei Tageszeitung ist dies das Anliegen nach Informationen über das generelle Tagesgeschehen. Unbeachtlich ist, dass der Redakteur mehrere Zeitungen und Zeitschriften abonniert hatte. Für die steuerliche Abziehbarkeit kommt es nicht auf die Anzahl der erworbenen Gegenstände an, wenn diese Aufwendungen bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind. Das FG ließ sich auch nicht von dem Argument überzeugen, der Redakteur würde sich vor allem für die Stellenangebote interessieren.

Tipp: Legt der Steuerpflichtige konkret dar, dass er eine Fachzeitschrift oder ein Buch für seinen Beruf benötigt (z. B. als Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung), können die Kosten nach der aktuellen Rechtsprechung als Werbungskosten abziehbar sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2011. 
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