Privat angeschaffter PC lässt sich_zumindest teils absetzen

Sofern ein privat gekaufter und in der Wohnung aufgestellter Computer fast ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt, können die Aufwendungen für den Erwerb des Computers steuerlich geltend gemacht werden. Liegt die private Nutzung über 10 %, sind die Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen.

Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung von einer hälftigen Aufteilung aus, sofern Sie zumindest glaubhaft machen können, den PC in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich zu nutzen. In diesem Fall werden 50 % der Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen: entweder durch eine Abschreibung über die dreijährige Nutzungsdauer oder sofort in voller Höhe, sofern der Preis ohne Umsatzsteuer maximal € 410,00 beträgt. Diese Regelung gilt auch bei einem Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann.

Sofern Sie von diesem pauschalen Aufteilungsmaßstab abweichen wollen, reicht es nicht aus, nur vorzutragen, Sie würden den PC oder Laptop zu 100 % beruflich nutzen. Schließlich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein privat angeschaffter PC auch außerhalb der beruflichen Zwecke genutzt wird.

Grundsätzlich bestehen für den Abzug der Aufwendungen folgende Möglichkeiten:

  • Beträgt die berufliche Nutzung mind. 90 %, können die Aufwendungen in voller Höhe abgesetzt werden. Eine berufliche Nutzung von mind. 90 % ist in der Regel gegeben, wenn Sie den PC neben einiger privater Korrespondenz und dem Online-Banking ausschließlich für den Beruf verwenden.

  • Wird das Verhältnis der beruflichen Nutzung dem Finanzamt nachgewiesen oder zumindest plausibel gemacht, können die Aufwendungen im entsprechenden Verhältnis geltend gemacht werden. Hilfreich ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die dienstliche Notwendigkeit oder die Führung eines PC-Nutzerbuchs. Hierbei dürften Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Monaten ausreichen, um das Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung glaubhaft zu machen und das Ergebnis für das gesamte Jahr anzusetzen.

  • Ist die generelle berufliche Nutzung schlüssig belegt und nachvollziehbar, können – sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann – pauschal 50 % der Kosten absetzen. Ein klassischer Fall ist, wenn Sie als Angestellter abends und am Wochenende von zu Hause aus arbeiten müssen.

  • Bei einer beruflichen Nutzung unter 10 % liegt kein Arbeitsmittel vor mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

 
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2011. 
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