Dienstwagenbesteuerung:_0,03 %-Regelung gekippt

Wird der Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte genutzt, musste bislang – unabhängig davon, wie oft solche Fahrten tatsächlich durchgeführt werden – zu der so genannten 1 %-Regelung hinzu noch monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Gegen diese Pauschalierung hat sich der BFH schon mehrmals gewandt und betont, dass nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert werden dürfen und zwar mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die neue Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 für anwendbar erklärt (BMF-Schreiben vom 01. April 2011).

Ab dem Jahr 2011 steht es dem Arbeitgeber damit frei, bei der 0,03 %-Regelung im

Lohnsteuerabzugsverfahren zu bleiben. Er kann, muss aber nicht, in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, zur Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten übergehen. Dies ist nur einheitlich für das Kalenderjahr möglich, lediglich 2011 ist einmalig ein unterjähriger Wechsel zur Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten möglich, nicht jedoch umgekehrt.

Wendet der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu muss er darlegen, an welchen Tagen er das betriebliche Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2011. 
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