Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug_ berechtigende Rechnung

Um den Vorsteuerabzug zu erlangen, ist u.a. Voraussetzung, dass Ihnen eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorliegt. Aus diesem Grund werfen die Prüfer des Finanzamts im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen auch gerne einen Blick auf die Eingangsrechnungen, um zu prüfen, ob der Vorsteuerabzug nicht bereits aus formalen Gründen zu untersagen ist.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Beispiele aus der Rechtsprechung geben, in denen der Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, weil die Rechnungen nicht die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthielten.

Unzutreffender Leistungsempfänger

Um den Vorsteuerabzug zu erlangen, müssen in den Rechnungen sowohl der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers als auch der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers korrekt angegeben werden.

Mangels korrekter Angabe des Leistungsempfängers versagte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 23. September 2010 den Vorsteuerabzug in folgendem Urteilsfall:

Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft baute auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude und vermietete dieses umsatzsteuerpflichtig. Alle Eingangsrechnungen in diesem Zusammenhang wurden an den Ehemann oder an eine von diesem allein beherrschte GmbH gerichtet.

Der Vorsteuerabzug wurde nicht anerkannt, weil der zutreffende Leistungsempfänger (im Urteilsfall unstreitig die Grundstücksgemeinschaft und nicht der Ehemann oder dessen GmbH) nicht in den Rechnungen benannt war.

Fehlerhafte Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In der Rechnung des leistenden Unternehmers muss entweder die ihm erteilte Steuernummer oder die ihm erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Enthält die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach Auffassung des BFH (Urteil vom 02. September 2010) – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Streitfall enthielt die Rechnung als Steuernummer die Bezeichnung „75/180 wv“. Bei dieser Rechnungsangabe handelte es sich weder um eine Steuernummer noch um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Unternehmer verwendet hatte.

Hinsichtlich der Steuernummer besteht vom Rechnungsempfänger lediglich die Möglichkeit der Überprüfung, ob diese in sich schlüssig ist. Eine Überprüfung der in der Rechnung angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist jedoch im Internet möglich unter https://ec.europa.eu/info/index_en.

Fehlender Liefer- oder Leistungszeitpunkt

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 bestätigt, dass in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch dann anzugeben ist, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Unternehmer A bestellte bei Unternehmer B für seine Schlachterei eine Kochstrecke. Diese wurde im November 2005 geliefert und eingebaut. Auf der Rechnung wurde als Auftragsdatum der 15. November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthielt die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthielt mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergab sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthielt der Lieferschein nicht.

Mangels Angabe des Lieferdatums war für das Finanzamt nicht ersichtlich, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Aus diesem Grund war auch der Zeitpunkt des Entstehens des Vorsteuererstattungsanspruchs unklar.

Im Urteilsfall wurde der Vorsteuerabzug für November 2005 mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht anerkannt.

Fehlende Angabe einer im Voraus vereinbarten Entgeltminderung (z. B. Boni)

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass die Rechnung einen Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten muss. Steht bei Rechnungserteilung die Höhe der Entgeltminderung noch nicht fest, so ist in der Rechnung ein Hinweis auf die entsprechende Vereinbarung erforderlich.

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung versagt, weil diese keinen Hinweis auf eine bereits abgeschlossene Bonusvereinbarung enthielt. Im Streitfall bestand zwischen dem Rechnungsempfänger und dem Lieferanten die Vereinbarung, wonach bei Abnahme von mind. 800.000 Blatt Kopierpapier der Kunde einen Jahresbonus von 0,5 % erhält. Am 14. Juli 2004 wurden 100.000 Blatt Kopierpapier geliefert. Da die Rechnung keinen Hinweis auf die Bonusvereinbarung enthielt, war lt. Auffassung der Richter kein Vorsteuerabzug möglich.

Die Ausführungen des FG Münster wurden mit BFH-Urteil vom 10.Februar2010 im Ergebnis bestätigt.

Falsche oder nicht eindeutige Leistungsbeschreibung

Zu den Pflichtangaben in der Rechnung zählen auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich aus einer hinreichenden Leistungsbeschreibung die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen herleiten lassen.

Mangels ausreichender Leistungsbeschreibung wurde in der Vergangenheit der Vorsteuer- abzug z. B. in folgenden Fällen versagt:

  • Neben den Angaben „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ enthielten die Rechnungen keine weiteren Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistungserbringung.
     
  • Die Leistung wurde mit „Beratungsleistung“ bezeichnet. Weitere Angaben zur Konkretisierung dieser Beratungsleistungen waren in der Rechnung nicht enthalten.
  • Die Bezeichnung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ reicht nicht aus, um die abgerechnete Leistung zu identifizieren, da das Attribut „technisch“ eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen bezeichnet und die Formulierung „im Jahre 1996“ nicht zur hinreichenden Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht beiträgt.
  • Aus der Verwendung des Sammelbegriffes „Betriebskostenumlage“ lassen sich die Eingangsleistungen nicht hinreichend eindeutig und leicht nachvollziehbar identi- fizieren. Andere Geschäftsunterlagen können zur Identifizierung der Leistung nur herangezogen werden, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet sind.

Tipp: In allen Fällen kann der Vorsteuerabzug – unterstellt, dass das leistende Unter- nehmen noch existiert – durch Vorlage einer berichtigten Rechnung nachgeholt werden.

Die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfaltet, ist allerdings bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. Juli 2010 ein Urteil erlassen, das lt. Literaturauffassung so zu verstehen ist, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Die Finanzverwaltung ist allerdings anderer Auffassung und erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nach wie vor nicht an, so dass zwar der Vorsteuerabzug nachträglich möglich ist, allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Es bleibt somit bei einem Zinsschaden. Um Liquiditätsnachteile zu vermeiden empfehlen wir Ihnen daher, fehlerhafte Rechnungen sofort bei dem Rechnungsaussteller zu beanstanden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2011. 
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