Sturz bei von Dritten organisierter Bierwanderung – Kein Arbeitsunfall!

LSG Hessen, Urteil vom 07.08.2017, Az.: L 9 U 205/16

Die Klägerin nahm mit zwei Kolleginnen an einer von einem Sportverein organisierten Bierwanderung teil und kam dabei derart zu Fall, dass sie sich verletzte. Da die Teilnahme von dem Arbeitgeber bezahlt wurde und die drei Damen von diesem zum Tragen der betrieblichen Kleidung angehalten wurden, wollte die verunfallte Klägerin den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen.

Ohne Erfolg, wie das Landessozialgericht Hessen entschied.

Die Klägerin ist bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten angestellt. Sie und die beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltung liefen bei besagter Bierwanderung einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die Klägerin dann und verletzte sich am linken Unterarm.

Da es sich aus ihrer Sicht um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt habe, stellte sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Diese lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich nach Ansicht der Berufsgenossenschaft vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an welcher ca. 2.500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen organisiert worden. Die Klage wurde bereits vor dem Sozialgericht abgewiesen und die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.

Auch die eingelegte Berufung der Klägerin führte nicht zu Anerkennung des Betriebsunfalls. Das Landessozialgericht betonte zwar, dass auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse, die Teilnahme also allen Beschäftigten offen stehen und objektiv möglich sein müsse. Darüber hinaus sei es erforderlich, dass die Veranstaltung darauf abziele, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei aber nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund stünden. Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden und nicht für eine Vielzahl weiterer Teilnehmer.

An diesen Voraussetzungen mangelte es nach Ansicht der Richter aber. Es ist bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele, wenn lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teilnehmen. Jedenfalls fehlte es aber im konkreten Fall an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei, da auch kein Zusatz- oder Rahmenprogramm ersichtlich sei, an dem nur die Mitarbeiter hätten teilnehmen können.

Es handele sich somit bereits um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernommen und die Mitarbeiter verpflichtet habe, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation sei zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert, so die Richter weiter.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2017.

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