Haftung des Strohmann-Geschäftsführers

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017, Az.: 9 U 3/17

Nach einer Entscheidung des OLG Celle haftet auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, wegen einer Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung selbst wenn er die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse nicht kümmert. Er nimmt nach einer Entscheidung des OLG Celle die Nichtabführung (im Sinne des bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

Die klagende Einzugsstelle begehrte von der beklagten Geschäftsführerin einer GmbH (ein Call-Center), die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von zwei Arbeitnehmern, die bei der GmbH als Scheinselbständige Telefonistinnen tätig waren.

Zuvor war in einem Statusfeststellungsverfahren und in Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht festgestellt worden, dass die beiden Damen nicht als Selbständige bei der GmbH sondern als Arbeitnehmerinnen tätig waren.

Die beklagte Geschäftsführerin versuchte sich damit zu verteidigen, dass sie lediglich als „Strohfrau“ eingesetzt worden sei und auch in dieser Funktion Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin war. Im Innenverhältnis habe sie aber tatsächlich keine bedeutsamen Aufgaben ausgeführt. Vielmehr wurden diese von nicht näher bezeichneten Dritten ausgeübt. Nach dem Vortrag der „Strohfrau“ habe sie sich daher auch nicht konkret um die Ausgestaltung der Verträge der Telefonistinnen gekümmert und könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Damen als Scheinselbständige beschäftigt wurden.

Das LG Hildesheim war den Argumenten der „Strohfrau“ noch gefolgt und hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen ging die Krankenkasse in die Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Klage dann aber statt. Nach Ansicht der Richter sei es letztlich egal, ob die Beklagte lediglich als „Strohfrau“ für Dritte gehandelt hat oder ob sie Geschäftsführerin im eigentlichen Sinne gewesen sei. Denn im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sei allein die formale Stellung als Geschäftsführerin ausreichend, eine Haftung zu begründen, da mit der formalen Stellung stets alle rechtlichen und dementsprechend auch tatsächlichen Handlungsobliegenheiten auf die Geschäftsführerin übergehen.

Hinsichtlich der konkreten Vertragsgestaltung stellte das Gericht darüber hinaus fest, dass es sich hierbei nicht um reine Formalitäten handele, sondern um das konkret ausgestaltete und gelebte Vertragsverhältnis. Hiernach handelt es sich bei den Telefonistinnen um Angestellte der GmbH.

In Bezug auf den erforderlichen Eventualvorsatz urteilte das Gericht, dass sie ein rein faktisches Anstellungsverhältnis zumindest dadurch billigend in Kauf genommen habe, indem sie sich um nichts gekümmert haben will und Dritte für sich die Geschäftsführertätigkeiten hat ausüben lassen.

Nach der Rechtsprechung muss der „Strohmann“-Geschäftsführer regelmäßig von seinen Rechten und Pflichten Kenntnis haben. Denn er begibt sich sehenden Auges in die „Strohmann“-Eigenschaft und ist daher nicht weiter schützenswert.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2017.

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