Heimlich mitgeschnitten – Überwachung von Mitarbeitern mittels „Keyloggers“

BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16

Der Einsatz eines sog. Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. So erlangte Erkenntnisse dürfen nicht für eine Kündigung genutzt werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

Der klagende Webentwickler hatte seine Arbeitszeit teilweise genutzt, um private Dinge von seinem Dienstrechner aus zu erledigen. Mit Hilfe des Keyloggers, der sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte, kam der Arbeitgeber dem Kläger auf die Schliche. In einem Gespräch wurde der Kläger mit den Vorwürfen konfrontiert und räumte ein, seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Schriftlich teilte der Kläger noch mit, dass die Nutzung aber nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt habe. Das dies nicht ganz der Wahrheit entsprechen konnte, entnahm der Arbeitgeber dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial und kam zu einer ganz erheblichen privaten Nutzung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger ging gegen die ausgesprochene Kündigung vor und hatte in allen drei Instanzen Erfolg. In letzter Instanz entschied das BAG, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeit des Klägers nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürften. Die Richter urteilten, dass der beklagte Arbeitgeber durch den Einsatz der Software das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt habe.

Nach § 32 Abs. 1 BDSG sei die Art der Informationsgewinnung nicht zulässig. Es lag seitens der Beklagten kein Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vor. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen, so das Gericht weiter.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2017.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1