Anwesenheit wird belohnt – Anrechnung auf Mindestlohn von Anwesenheitsprämien zulässig

LAG Bremen, Urteil vom 10.08.2016 – 3 Sa 16/16

Eine Anwesenheitsprämie, die zulässig zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, stellt eine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs dar, wie das Landesarbeitsgericht Bremen jetzt entschieden hat.

Die bei der beklagten Firma als geringfügig beschäftigte Klägerin erhielt bis Ende 2014 von der Beklagten eine Anwesenheitsprämie. Diese erhielt jeder Mitarbeiter iHv. DM 100,00 monatlich, sofern er jeden Arbeitstag anwesend war. Sofern der Arbeitnehmer bis zu drei Arbeitstage im Monat krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschien, reduzierte sich die Prämie auf DM 25,00, bei mehr als drei Krankheitstagen entfiel sie ganz. Darüber hinaus zahlte die Beklagte eine zusätzliche Quartalsprämie iHv. DM 100,00 bei ununterbrochener Anwesenheit des Arbeitnehmers. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Stundenvergütung von € 8,50. Ab Februar 2015 rechnete die Beklagte die gewährten Anwesenheitsprämien auf den Mindestlohn an. Sofern ein den Mindestlohn übersteigender Betrag der Prämien erreicht wurde, zahlte sie diese bei entsprechender Anwesenheit der Mitarbeiter aus.

Die Klägerin verlangt die Zahlung der Anwesenheitsprämien für die Monate Februar 2015 bis September 2015. Das angerufene Arbeitsgericht gab der Klage statt, die von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung hatte nun aber Erfolg.

Die Richter der zweiten Instanz urteilten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Auszahlung der Anwesenheitsprämien habe, da die Anrechnung auf den Mindestlohn zulässig sei.

Denn, so das Gericht, sei bei der Anrechnung von Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn der Zweck des Mindestlohns, einen unmittelbaren Ausgleich für die verrichteten Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu gewähren, mit dem Zweck der anzurechnenden Leistung zu vergleichen. Eine Anrechnung könne erfolgen, wenn die zu vergleichenden Leistungen funktional gleichwertig sind. Der Mindestlohn und die gewährte Anwesenheitsprämie seien funktional gleichwertig, da der Zweck der Prämie nicht losgelöst von der Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung erreicht werden könne. Die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sei für den Arbeitgeber losgelöst von der Erbringung der Arbeitsleistung, nämlich ohne wirtschaftlichen Wert. Die Anwesenheitsprämie verfolge somit keinen von der Erbringung der Arbeitsleistung abtrennbaren eigenständigen Zweck.

Etwas anderes gelte nur, wenn mit der Anwesenheitsprämie ein besonderer, von der Normalleistung abweichender Zweck verfolgt werde, wie etwa die Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort, so dass die Prämie nicht das „Ob“, sondern das „Wo“ der Arbeitsleistung honoriert. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Somit erweitert sich die Rechtsprechung nun auch um die Anwesenheitsprämien. Das BAG hat bislang darüber entschieden, dass auf den Mindestlohn Treueprämien, vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich gezahlte Prämien und sowie vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich zu 1/12 gezahlte Jahressonderzahlungen, anrechenbar sind. Ob die Entscheidung des LAG Bremen rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2017.

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