Es kommt nicht auf die Dauer an – Abmahnung wegen 30 Sekunden

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017, Az.: 20 Ca 7940/16

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers ist rechtmäßig, wenn dieser auch nur für einen kurzen Zeitraum auf seinem dienstlichen Computer ein Fußballspiel anschaut. Dies entschied das Arbeitsgericht in Köln.

Der Kläger ist ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers. Als er während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball schaute, wurde er ertappt und von seinem Arbeitgeber deshalb abgemahnt. Mit seiner Klage begehrte er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, schließlich habe er nur für ca. 30 Sekunden einmal den Blick schweifen lassen.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte keinen Erfolg. Wie das Gericht urteilte, sei die Abmahnung gerechtfertigt, da der Kläger erwiesenermaßen für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat.

Diesseits ist zum einen nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist oder ob es ein „Rückspiel“ gibt und auch nicht, wie das Fußballspiel ausgegangen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2017.

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