Steuerpflicht von Streubesitzdividenden

Nachdem der Bundestag dem Vermittlungsergebnis bereits zugestimmt hatte, bestätigte am 01. März 2013 auch der Bundesrat, dass Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen, der Körperschaftsteuer unterliegen.

Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011. Die Richter hatten moniert, dass inländische Unternehmen – im Gegensatz zu ausländischen Aktionären – steuerfrei kassieren. Der verabschiedete Kompromiss sieht vor, dass steuerpflichtige Körperschaften Dividenden nicht mehr steuerfrei vereinnahmen können, sofern sie auf eine Beteiligung von weniger als 10 % an der ausschüttenden Körperschaft gezahlt werden (Streubesitzbeteiligung). Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sind jedoch weiterhin gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. 

Tipp: Für Altfälle sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei zukünftigen Dividenden aus Schachtelbeteiligungen, wird ein gesondertes Erstattungsverfahren eingeführt, für das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig ist. Eine erhebliche Benachteiligung ergibt sich zukünftig bei mittelbar über Investmentvermögen gehaltenen Beteiligungen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

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