Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Arbeitsleistung – sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt – durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.

Die Vereinbarung einer monatlich 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit reicht hierfür gem. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06. November 2012 jedenfalls dann nicht aus, wenn keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.

Verträge unter Angehörigen werden regelmäßig vom Fiskus und wie hier von Gerichten beanstandet, wenn sie Fremdvergleichen nicht standhalten. Die Beteiligten stritten um die steuerliche Anerkennung des Arbeitsvertrages. Dieser wurde zu weiträumig abgefasst, wie sich in der Praxis zeigte. Nach Auffassung des Senats wurden sowohl die Aufgabenstellungen als auch die Arbeitszeit nur pauschalierend abgefasst.

Der pauschalen Formulierung "Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Fragen" könne nicht entnommen werden, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu verrichten seien und welches Arbeitspensum innerhalb der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 45 Stunden zu bewältigen sei. Es fehlten zudem Regelungen dahin, dass es gestattet sei, die Tätigkeiten außerhalb der Praxis zu Hause zu erledigen. Außerdem fehle es an einer Festlegung der Arbeitszeit.

Die Formulierung, nach der die Arbeitszeit in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit frei gestaltet werden könne, lasse offen, ob der Arbeitgeber die betriebliche Notwendigkeit vorgebe und entsprechende Arbeitserledigungen fordere oder ob diese Beurteilung der Ehefrau überlassen sei. Es sei unter Fremden kaum denkbar, dass sich jemand für ein Arbeitsvolumen verpflichte und dabei völlig offen sei, wann die Arbeit zu leisten sei. Sollte dies ausnahmsweise aber doch einmal der Fall sein, würden jedenfalls Stundenzettel oder andere geeignete Aufzeichnungen geführt, die den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung belegten. Im Ergebnis wurde deshalb vom Gericht die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses versagt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

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