Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Dezember 2012 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist.

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn – wie im Streitfall – der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach der BFH-Entscheidung indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung hat der BFH – entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht – entschieden, dass die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1