Steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten des Ehepartners bei Einsatzwechseltätigkeit

Mit Urteil vom 28. August 2013 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Hierbei muss man zunächst wissen, dass ein Monteur mit einer Einsatzwechseltätigkeit keine doppelte Haushaltsführung haben kann, denn ein Zweithaushalt ist nur an der ersten Tätigkeitsstätte möglich und das wesentliche Merkmal einer Einsatzwechseltätigkeit ist gerade der Umstand, dass man an immer wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Für die doppelte Haushaltsführung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass auch umgekehrte Familienheimfahrten – also die Fahrten des Ehepartners zum Beschäftigungsort des Angestellten – als Werbungskosten von den Einkünften des Letzteren abgezogen werden können.

Das Finanzgericht Münster hat diese Rechtsauffassung nun auf den Fall der Einsatzwechseltätigkeit übertragen. Der Monteur konnte aus betrieblichen Gründen den Beschäftigungsort nicht verlassen. Da somit nur die umgekehrte Familienheimfahrt durch seine Ehefrau in Frage kam, hingen die Kosten mit seinen Einkünften zusammen.

Private und somit nicht abziehbare Kosten lagen nach Ansicht der Richter nicht vor. Andere rechtliche Regelungen, wie z. B. die Pendlerpauschale sehen ebenfalls Abzugsmöglichkeiten für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort vor, denn hierbei ist eine ähnliche private und berufliche Vermischung vorhanden und solche Kosten will der Gesetzgeber vom Grundgedanken her berücksichtigen.

Ein Ansatz als Werbungskosten bei der Ehefrau wäre übrigens gar nicht denkbar gewesen, da die Kosten nicht mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden konnten.

Tipp: Das Finanzgericht hat zwar zugunsten des Monteurs entschieden und die Revision nicht zugelassen, nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Fall nun dennoch dem BFH vor. Dass er hier eine andere Auffassung vertreten wird als im Fall der doppelten Haushaltsführung, ist allerdings unwahrscheinlich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

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