Strafverteidigungskosten können abziehbare Werbungskosten sein

Hausbesitzer und Mieter wissen, dass nahezu alle Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können. Nicht umlagefähige Beträge wie Finanzierungs-, Abschreibungs- oder Steuerberatungskosten stellen zudem Werbungskosten dar, da sie mit den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung zusammenhängen. Sie mindern also den Überschuss und verringern die Steuerlast.

Die Kosten einer Strafverteidigung hingegen sind üblicherweise keine Werbungskosten sondern gehören in den steuerlich unbedeutenden Bereich der privaten Lebensführung. Nach Auffassung der Richter am Finanzgericht Niedersachsen muss das jedoch nicht zwangsläufig so sein.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Architektin gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen. Es stand der – im Endeffekt unbegründete – Verdacht im Raum, dass sie mit einem Mieter eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und das Mietverhältnis vorgetäuscht habe, um Kosten für das gemeinsam bewohnte Reihenhaus steuerlich abzusetzen.

Der Gesetzgeber verlangt für eine Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten, dass die Aufwendungen mit den Einkünften, bei denen sie abgezogen werden sollen, objektiv zusammenhängen. Im Fall der Architektin hingen die Aufwendungen für die Strafverteidigung bezüglich der angeblich geteilten Wohnung nicht nur mit den Vermietungseinkünften aus derselben zusammen sondern waren durch diese Einkünfte sogar erst hervorgerufen worden. Aus diesem Grund entschieden die Richter mit ihrem Urteil vom 14. Mai 2014 zu Gunsten der Klägerin und erkannten den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.

Tipp: Der zweite Blick lohnt sich also häufig, denn selbst bei Strafverteidigungskosten ist die Abziehbarkeit nicht zwangsläufig ausgeschlossen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

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