Sonnengruß – Bildungsurlaub für Yoga-Kurs?

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019, Az.: 10 Sa 2076/18

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Arbeitnehmer unter Umständen ein Anspruch auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen mehrtätigen Yoga-Kurs zustehen.

Der Kläger – ein Arbeitnehmer – beantragte bei seinem Arbeitgeber Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation", welcher insgesamt fünf Tage dauern sollte. Nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Der Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs wurde von der Beklagten abgelehnt, die Sache ging vor Gericht. Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolglos.

In der Berufungsinstanz gab das Landesarbeitsgericht dem klagenden Arbeitnehmer jedoch Recht und verurteilte den Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung. Nach Ansicht des LAG seien bei dem von dem Kläger besuchten Yoga-Kurs die Voraussetzungen des § 1 BiUrlG erfüllt. Für die Anerkennung als bildungsurlaubsrelevante Veranstaltung reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen, so die Richter. In dem zu verhandelnden Fall solle mit dem Kurs unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne nach Ansicht des LAG diese Voraussetzungen erfüllen.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2019.

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