Unzulässig – Sachgrundlose Befristung bei verbundenen Unternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019, Az.: 21 Sa 936/18

Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall zu einem Arbeitsverhältnis im Bereich der Forschung entschieden hat, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt.

Gemeinsam mit einem Forschungsverbund betreibt die beklagte Arbeitgeberin ein Labor. In dem Labor wurde die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss dann mit der Beklagten einen neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging dabei von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.

Die Klägerin hielt die weitere sachgrundlose Befristung bei ihrem neuen Arbeitgeber für unzulässig im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben, so die Richter. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2019.

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