Schon Werbung für Plagiat greift in Urheberrecht ein

Gleich mit drei Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes, der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, umfasst. Dieses Recht könne bereits durch eine nicht notwendig zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werks führende Werbung verletzt sein.

Werbung mit Nachbildungen von Designermöbeln

In dem ersten Verfahren ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Auf ihrer Internetseite und in deutschlandweit erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten warb die Beklagte u. a. für Möbel, die Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel darstellten.

Im zweiten Verfahren ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Wilhelm Wagenfeld. Die Beklagte dieses Verfahrens brachte Nachbildungen dieser Leuchten auf den Markt. Sie bewarb diese sowohl im Internet als auch in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die „Wagenfeld-Leuchte“ mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien.

Beide Kläger sind der Ansicht, dass die jeweiligen Beklagten bereits mit ihrer Werbung für die Nachbildungen das Recht der Urheber nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten verletzten.

Mitschnitte von Live-Konzerten auf DVD gebrannt und verkauft

Die Beklagte im dritten Verfahren betreibt im Internet einen Handel mit CDs, DVDs und sonstigen Tonträgern. Auf der Internetverkaufsseite bot der Beklagte eine DVD eines Live-Konzertes zum Kauf an. Das Problem war allerdings, dass die auf der DVD befindliche Aufnahme von dem aufführenden Künstler nicht autorisiert worden war, es sich demnach um eine sog. Schwarzpressung handelt. Der Beklagte wurde erfolglos außergerichtlich im Auftrag des Künstlers abgemahnt. Der Kläger ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG. Auch dieser Fall ging durch die Instanzen bis zum BGH

Der BGH hat die Revision der jeweiligen Beklagten in allen drei Verfahren jetzt zurückgewiesen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sei die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen.

Der EuGH hat auf Vorlage des BGH entschieden, Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werks auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es wegen dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anrege. Entsprechendes gelte für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2006/115/EG), den Bild- oder Tonträger zu verbreiten, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2016.

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