Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016

Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.

Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Waren-eingänge angehoben werden kann. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 wurde daher mit Wirkung ab 2016 die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um € 300.000,00 auf € 800.000,00 erhöht.

Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher beträgt die Meldeschwelle bei Versendungen auch künftig € 500.000,00.

Tipp: Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2016.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1