Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung?

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 20. Juli 2012 Zweifel an der Praxis der Finanzverwaltung geäußert, den Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt der Rechungsberichtigung zu gewähren.

In dem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz stritten die Beteiligten unter anderem um die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Der antragstellende Unternehmer hatte den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen geltend gemacht. Mehrere Eingangsrechnungen waren fehlerhaft und wurden später korrigiert. Das Finanzamt verneinte jedoch die Rückwirkung der Rechnungskorrektur und gewährte den Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung.

Nach Auffassung des BFH ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung durchaus denkbar, wenn die erste Rechnung bereits die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung (Angaben zum Leistenden, zum Leistungsempfänger, zur Leistung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer) erfüllte.

Tipp: Da es sich hier nur um ein Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz handelte, steht eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Rückwirkung einer Rechnungskorrektur weiterhin aus. Der BFH wird jedoch in dem Revisionsverfahren XI R 41/10 über diese Frage entscheiden müssen. Bis dahin sollten alle betroffenen Steuerpflichtigen ihre Umsatzsteuerfestsetzungen beim Finanzamt offen halten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2012.

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