Praktikumsvergütung . Nachteilig für das Kindergeld?

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Vergütung für ein während des Studiums absolvierten Praktikums auf das Kindergeld auswirkt. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 09. Juni 2011 entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Studenten, der im Rahmen seines Studiums ein Praktikum in den USA absolvierte. Während der Zeit des Praktikums stand dem Student aber weiterhin ein Zimmer im Haus seiner Eltern zur Verfügung, wo er auch weiterhin mit erstem Wohnsitz gemeldet war und unverändert seinen Lebensmittelpunkt innehatte. Für das Praktikum erhielt der Student von der Firma, bei der er das Praktikum absolvierte, einen Zuschuss von US$ 1.400,00 und einen Mietwagen.


Der Vater des Studenten gab in seiner Steuererklärung an, die das Praktikum betreffenden Ausgaben hätten das Praktikantengehalt überstiegen. Daneben erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 7.400,88. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohns die Freigrenze § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von € 7.680,00 überstiegen habe.

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hingegen hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verneinte einen Anspruch auf Kindergeld. Der BFH begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Die Einkünfte des Sohns des Klägers beliefen sich unstreitig auf € 7.400,88. Auch die Praktikumsvergütung stelle Einkommen dar. Als Werbungskosten könnten die Kosten für den Hinflug, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Aufwendungen für Visum und Sprachtest geltend gemacht werden. Da der Sohn seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten jedoch Wohnungs- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerlich berücksichtigt werden – und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung, noch bei der Ermittlung der erzielten Auslandseinkünfte. Die Ausbildung an der deutschen Universität als regelmäßiger Ausbildungsstätte sei nämlich keiner Einkunftsart zuzurechnen. Deshalb könnten auch die Aufwendungen für eine vorübergehende, von der Wohnung und der regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung in den USA nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte Berücksichtigung finden.

Außerdem könnten die Einkünfte und Bezüge nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden. Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages für das Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) sei der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt. Die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von € 7.680,00 im Streitjahr 2005 – der heute bei € 8.004,00 liegt – abgegolten.

Tipp: Der BFH zeigt auf, dass auch bei Entstehen erheblicher Ausbildungskosten der Anspruch auf Kindergeldzahlung entfallen kann, weil für ein Praktikum eine Entschädigung gezahlt wurde. Es kann also unter Umständen günstiger sein, auf die Entschädigung – zumindest teilweise – zu verzichten. In die Berechnung, die vor einer Entscheidung durchzuführen ist, müssen sämtliche Einnahmen und berücksichtigungsfähigen steuerlichen Abzüge einfließen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2011.

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