Abzug von Bewirtungskosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Geschäftspartnern dürfen seit dem Jahr 2004 den Gewinn grundsätzlich nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Hierfür müssen die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun zu entscheiden, ob der Bewirtungskostenabzug auch dann - zumindest anteilig - zuzulassen ist, wenn der konkrete Anlass der Bewirtung nicht angegeben wird. Nach Auffassung der Klägerin reicht es aus, die Geschäftsbeziehung zu der jeweils bewirteten Person zu benennen. Die Richter teilten die Auffassung der Klägerin mit ihrer Entscheidung vom 11. Mai 2011 nicht.

In ihrer Entscheidung führten die Richter aus, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ergibt, dass die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nach-gewiesen werden muss. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist danach nur möglich, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist. Der volle Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden. Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus.

Nach diesen Grundsätzen kommt ein Betriebsausgabenabzug in voller Höhe vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass bewirtet zu haben. Auch der teilweise Abzug der Aufwendungen ist wegen des fehlenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungen ausgeschlossen. Mit der Nennung des Namens und der Funktion der bewirteten Personen ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Allerdings wird hierdurch nicht die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, nachgewiesen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2011.

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