Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz

Bereits heute muss jeder Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbzG, § 16 Abs. 2) die über die werktägliche Arbeitszeit (8 Std., § 3 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und entsprechende Unterlagen zwei Jahre aufbewahren. Der Gesetzgeber hat die Dokumentations- und Meldepflichten aus dem MiLOG auf Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt höchstens brutto € 2.958,00 beträgt, durch Rechtsverordnung (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung) begrenzt.

Arbeitgeber aller Branchen müssen künftig bei allen Minijobbern und allen Zeitarbeitnehmern gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führen.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber in den Wirtschaftszweigen von § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz, also in den Branchen, bei denen Sofortmeldepflicht besteht, gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit von allen Arbeitnehmern führen. Folgende Branchen sind sofortmeldepflichtig:

  • das Baugewerbe, inkl. Baunebengewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe,
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • die Fleischwirtschaft.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festzuhalten. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages des auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.

Arbeitgeber haben die Unterlagen, mit denen die Zahlung des Mindestlohns kontrolliert werden kann, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht umfasst den gesamten Zeitraum der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2015.

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