Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. September 2014 entschieden, dass vom Arbeitnehmer keine fiktiven Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sofern diesem von seinem Arbeitgeber ein Pkw überlassen wird, den er nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen einer selbständigen Arbeit nutzt.

Im Urteilsfall erzielte ein Unternehmensberater Arbeitslohn und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Der Ansatz eines weiteren Sachbezugs für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erfolgte nicht. In der Folge machte der Steuerpflichtige einen Teil des Sachbezugswerts als fiktive Betriebsausgaben geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht, weil für die betriebliche Nutzung kein entsprechender Vorteil angesetzt worden war – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Im Streitfall lagen keine Betriebsausgaben vor, da der Unternehmensberater für das Fahrzeug weder Ausgaben noch Aufwand getragen hat.

Darüber hinaus kann der wegen der Ein-Prozent-Regel erfasste Sachbezug nicht (auch nicht anteilig) als fiktive Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dieser Sachbezug erfasst nämlich lediglich die private Nutzung und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hätte ein derartiger betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils allenfalls dann in Betracht kommen können, soweit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch ein weiterer Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuert worden wäre. Dieser Sachbezug hätte gegebenenfalls im Rahmen der selbständigen Tätigkeit „verbraucht” werden können. Dies war allerdings hier nicht der Fall.

Tipp: Da höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt, wurde die Revision zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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