Betriebsausgabenabzug bei Nutzung des Ehegatten-Pkw

Betrieblich oder beruflich veranlasste eigene Aufwendungen sind grundsätzlich absetzbar. Geht es jedoch um den Abzug von Aufwendungen eines Dritten, spricht man von sog. Drittaufwand. Dieser ist nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. So hat der BFH mit seinem Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden, dass ein Unternehmer keine Betriebsausgaben für die Nutzung eines Pkw geltend machen kann, wenn der Wagen seinem Ehegatten gehört und letzterer auch sämtliche Aufwendungen getragen hat. Der Unternehmer hat dann keine eigenen Aufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden könnten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Klägerin war Unternehmerin und nutzte den Pkw ihres Ehemanns gelegentlich für betriebliche Fahrten. Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen des Mannes, der sämtliche Aufwendungen für den Pkw trug und als Betriebsausgaben seines eigenen Betriebs geltend machte. Die private Nutzung des Pkw versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat. Die Klägerin machte für die Nutzung des Pkw einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer geltend. Finanzamt und BFH erkannten die pauschalen Kfz-Kosten der Unternehmerin nicht an.

Nach Auffassung der Richter setzt der Betriebsausgabenabzug eigene Aufwendungen des Unternehmers voraus. Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich des Pkw ihres Mannes keine Kosten getragen: sowohl die Anschaffung als auch den laufenden Unterhalt des Wagens hatte allein der Mann gezahlt.

Ein Steuerpflichtiger kann die Aufwendungen eines Dritten nur dann als eigene Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich entweder um einen abgekürzten Zahlungsweg oder um einen abgekürzten Vertragsweg handelt.

Für einen abgekürzten Zahlungsweg wäre erforderlich gewesen, dass der Ehemann für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger gezahlt hätte; dies war offenkundig nicht der Fall, da der Ehemann sein eigenes Auto finanzierte.

Für einen abgekürzten Vertragsweg hätte der Ehemann den Kaufvertrag über den Pkw abschließen und den Pkw bezahlen müssen, um damit der Klägerin etwas zuwenden zu können. Auch dies war zu verneinen, weil der Ehemann der Klägerin nichts zuwenden wollte.

Tipp: Ein Betriebsausgabenabzug wäre möglich gewesen, wenn die Klägerin mit ihrem Ehemann einen fremdüblichen Mietvertrag abgeschlossen und Miete an ihren Mann gezahlt hätte; dieser hätte die Miete dann aber als Betriebseinnahme versteuern müssen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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