Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP

In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, damit darauf entweder die Abgeltungsteuer nacherhoben oder die individuelle Progression angewendet werden kann:

- Kapitalerträge, die im Rahmen eines Unternehmens erzielt werden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz des Unternehmers. Von den Banken wird jedoch unabhängig von der steuerlichen Behandlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Unternehmers Abgeltungsteuer einbehalten. Da es hierdurch zu einer Doppelbesteuerung kommt, nämlich zum einen Versteuerung im Rahmen Ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz und zum anderen Einbehalt der Abgeltungsteuer durch die Bank, ist eine Erklärung dieser Erträge erforderlich, damit die Abgeltungsteuer auf Ihre Einkommensteuerbelastung angerechnet wird.

- Letztmalig für das Jahr 2011 benötigt das Finanzamt die abgeltend besteuerten Kapitaleinnahmen als Rechengröße, z. B. für Spenden, das Einkommen volljähriger Kinder und außergewöhnliche Belastungen (vgl. auch "freiwillige Erklärung der Zinseinkünfte").

- Haben Sie Ihrer Bank die Konfession nicht freiwillig mitgeteilt, müssen bereits mit Abgeltungsteuer belegte Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung angegeben werden, so dass für diese Erträge die Kirchensteuer nacherhoben wird. 

- Sofern für Kapitalerträge noch keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen oder Erträge über ausländische Banken), wird die Versteuerung dieser Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt.

- Steuererstattungszinsen sind lt. Gesetz ebenfalls Kapitaleinnahmen, die der Besteuerung unterliegen, für die aber keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Auch diese Erträge sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. auch "Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft").

Eine Erklärung der Kapitalerträge hat darüber hinaus zu erfolgen, sofern der Bank ein überhöht ausgestellter Freistellungsauftrag oder zu Unrecht eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorlag und damit keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012.

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