Abgeltungsteuer auch bei Privatkredit?

Zinsen aus einem Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen unterliegen nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern sind mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern, sofern der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen steuermindernd geltend macht.

Verwendet also der Darlehensnehmer das hingegebene Geld nicht zur Einkünfteerzielung und sind demzufolge die gezahlten Zinsen bei ihm nicht einkommensteuermindernd angesetzt worden, unter-liegen die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber der Abgeltungsteuer. Nutzt hingegen der Darlehens-nehmer den Darlehensbetrag für Zwecke der Einkünfteerzielung (z. B. zum Erwerb einer fremdvermieteten Immobilie) und setzt er die Zinsen einkommensteuermindernd an, muss der Darlehensgeber seine Zinseinnahmen dem persönlichen Steuersatz unterwerfen.

Durch diese Regelung soll eine missbräuchliche Gestaltung vermieden werden, die dadurch entsteht, dass der Darlehensnehmer durch den Abzug der Zinsen eine Steuerminderung im Höchststeuersatz erfährt, während die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber lediglich der 25 %-igen Abgeltungsteuer unterliegen.

Der Begriff der nahestehenden Person, für die die vorstehenden Ausführungen anzuwenden sind, ist im Gesetz nicht definiert. 

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit seinem Urteil vom 06. Juli 2011 darüber zu entscheiden, ob die Zinsen einer Klägerin aus einer Darlehensgewährung an eine GmbH, an der sie selbst nicht, dafür aber ihre Tochter zu 28 % und ihre beiden Enkelkinder zu jeweils 36 % beteiligt waren, dem Abgeltungsteuersatz unterliegen oder aber die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem (höheren) persönlichen Einkommensteuersatz zu erfolgen hat. 

Nach Auffassung der Richter sind die bezogenen Zinsen der (Groß-)Mutter ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, da sie zu den Gesellschaftern der GmbH in einer engen Beziehung steht, die dazu geeignet ist, den zwischen fremden Dritten bestehenden Interessengegensatz einzuschränken oder aufzuheben. Dies gilt nach Auffassung der Richter insbesondere – wie im Streitfall –, wenn die Bedingungen des Darlehens auf ein Näheverhältnis schließen lassen (vergleichsweise niedriger Zinssatz, übrige Vertragsbedingungen, Durchführung, Besicherung oder Tilgung des Darlehens).

Tipp: Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012.

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