Freiwillige Erklärung der Zinseinkünfte

Kapitalerträge von Privatpersonen, die bereits der Abgeltungsteuer unterlagen, sind bis einschließlich 2011 in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn bestimmte Steuervorteile in Anspruch genommen werden sollen. Die Einkünfte werden u. a. in die Ermittlung des Einkommens volljähriger Kinder, des Ausbildungsfreibetrags und des Abzugs von Unterhaltszahlungen einbezogen; sie erhöhen auch den möglichen Spendenabzug. Nachteilig wirkt sich die Einbeziehung allerdings im Rahmen des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) aus.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde diese Regelung aufgehoben. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen und nach dem 31. Dezember 2011 zufließen, müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, wenn Sie die o. g. Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen möchten. Infolgedessen erhöht sich z. B. der Abzugsbetrag der außergewöhnlichen Belastungen, während sich der Höchstbetrag für den Spendenabzug verringert.

Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter € 15.800,00 (bei zusammenveranlagten Ehegatten unter € 31.600,00), sollten Sie überlegen, von der Steuervereinfachung keinen Gebrauch zu machen und Ihre Kapitalerträge dem Finanzamt freiwillig melden. Da der für Sie anzuwendende Steuerprogressionssatz in diesem Fall unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, wird Ihnen über eine Günstigerprüfung die Differenz zwischen der einbehaltenen Abgeltungsteuer und der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer erstattet. 

Beispiel:

Ein Ehepaar hat im Jahr 2011 ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Berücksichtigung von Kapitalerträgen) von € 16.500,00. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt € 68,00. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von € 1.602,00 erzielt das Ehepaar darüber hinaus Kapitaleinkünfte in Höhe von € 6.000,00. Die einbehaltene Abgeltungsteuer beträgt 25 % hiervon = € 1.500,00. Die Steuerbelastung des Ehepaares liegt damit bei € 1.568,00.

Stellt das Ehepaar im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung einen Antrag auf Günstigerprüfung, ermäßigt sich die Steuerbelastung auf € 1.100,00. Der Vorteil der Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt damit € 468,00.

Tipp: Eine freiwillige Erklärung der Zinseinkünfte sollte auch dann erfolgen, wenn Sie Zinseinkünfte bei mehreren Banken erzielen, aber die Freistellungsaufträge ungünstig verteilt haben. Durch die Erklärung wird Ihnen die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer erstattet. Beachten Sie aber, dass bei Ausübung dieses Wahlrechts sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1