Neue Regeln beim Buch- und Belegnachweis für steuerfreie Exportumsätze

Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, der der Bundesrat am 25. November 2011 zugestimmt hat, wurden die Nachweisbestimmungen grundlegend überarbeitet. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:

Ausfuhrlieferungen

Da seit dem 01. Juli 2009 Ausfuhrlieferungen zollrechtlich nicht mehr in Papierform, sondern grundsätzlich elektronisch unter Verwendung des IT-Systems ATLAS angemeldet werden dürfen, wurde nun der Belegnachweis für derartige Lieferungen angepasst. Nunmehr darf der Ausfuhrnachweis in diesen Fällen nur noch durch den zollbehördlich erteilten Ausgangsvermerk bzw. in Ausnahmefällen durch den Alternativ-Ausgangsvermerk erfolgen.

Bei dem Ausgangsvermerk handelt es sich um eine von der Ausfuhrzollstelle per EDIFACT-Nachricht an den Ausführer / Anmelder übermittelte PDF-Datei, die die Daten aus der Ausfuhranmeldung und den Hinweis "Ausgangsvermerk" beinhaltet.

Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss der Ausgangsvermerk zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Darüber hinaus muss der Unternehmer über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Neben dem auch bislang schon aufzubewahrenden Rechnungsduplikat wird künftig als Nachweis für innergemeinschaftliche Beförderungs- und Versendungslieferungen eine sog. Gelangenheitsbestätigung gefordert. In dieser Bestätigung soll der Abnehmer gegenüber dem Exporteur bzw. Spediteur den bereits vollzogenen Warentransport bestätigen, also dass der Exportgegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Gelangenheitsbestätigung muss folgende Bestandteile haben:

- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Neufahrzeugen,
- bei Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer: Ort und Tag des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- bei Beförderung durch den Abnehmer: Ort und Tag des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, 
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- die Unterschrift des Abnehmers.

Ausweislich der Gesetzesbegründung kann die Gelangenheitsbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
In Versendungsfällen kann sie auch gegenüber dem mit der Versendung beauftragten Dritten, z. B. einem Spediteur, abgegeben werden. In diesem Fall muss der Dritte dem Unternehmer schriftlich versichern, im Besitz der Gelangenheitsbestätigung zu sein.

Tipp: Bitte beachten Sie, dass nur eine exakt nach den Anforderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfolgte Nachweisführung die umsatzsteuerfreie Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen gewährleistet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012. 

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1