Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass auch eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,33 und 0,4 Promille wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung von 50 % in der Vollkaskoversicherung führen kann, wenn der Fahrer eines stark motorisierten Fahrzeugs bei übersicht-licher Verkehrslage von der Fahrbahn abkommt (LG Flensburg, Urteil vom 24. August 2011 – 
4 O 9/11).

Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Führen eines Fahrzeuges trotz alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit stellt ein grob fahrlässiges Verhalten iSd. § 81 Abs. 2 VVG dar. 

Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn Hinweise auf andere Ursachen fehlen. Es entspricht der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012. 

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1