Verlängerung der Elternzeit nach billigem Ermessen

Über die für eine Elternzeitverlängerung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers kann dieser nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei entscheiden. Der Arbeitgeber müsse vielmehr nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10).

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten seit 2005 in Vollzeit. Am 03. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis zum 02. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, einer Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich dabei auf ihren Gesundheitszustand. Da die Klägerin ihre Arbeit ab dem 05. Januar 2009 nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt, dass die Bestimmung der Dauer der Elternzeit innerhalb des ersten Zweijahreszeitraums nach der Geburt eine verbindliche Festlegung darüber enthält, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Eine spätere Verlängerung, etwa von zunächst einem auf zwei Jahre setzt voraus, dass der Arbeitgeber zustimmt. Dabei muss der Arbeitgeber eine ernsthafte Abwägung der eigenen Interessen und der des Arbeitnehmers vornehmen, d. h. er muss nach „billigem Ermessen“ und darf nicht einfach nach Gutdünken entscheiden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012. 

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