Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch die bloße Abrufbarkeit einer Website

Eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für jeden Betreiber einer Website hat der Europäische Gerichtshof getroffen. Werden beispielsweise Urheberrechtsverletzungen auf der Website begangen, kann der Website-Betreiber vor jedem Gericht der europäischen Union dafür in Anspruch genommen werden. 

Wiederholt hat der EuGH dabei festgestellt, dass es im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht darauf ankomme, ob die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet sei (EuGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. C-441/13).

Artikel 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 regelt eine besondere gerichtliche Zuständigkeit dahingehend, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. 

Der Entscheidung lag die Klage einer in Österreich ansässigen professionellen Fotografin zugrunde. Diese stellte fest, dass von der in Deutschland ansässigen beklagten Firma ihre Bilder ohne Zustimmung und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf der Website (mit der Top Level Domain „.de“) der Beklagten zum Abruf und Download bereitgehalten wurden. Es lag somit – auch nach dem österreichischen Recht – ein Urheberrechtsverstoß vor, weshalb die Klägerin die Beklagte vor dem Handelsgericht in Wien in Anspruch nahm. 

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Handelsgerichts mit der Begründung, dass ihre Website gar nicht auf Österreich ausgerichtet sei und deren bloße Abrufbarkeit nicht ausreiche, um die Zuständigkeit dort zu begründen. Das Handelsgericht setzte das Verfahren aus und rief den EuGH zu Klärung an. 

Der EuGH führte nun in seiner Entscheidung aus, dass mit dem Ort in Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächliche Geschehen gemeint sei. Dies seien bei unerlaubten Handlungen, wie Verstöße gegen das Urheberrecht, alle Orte an denen die betreffende Website abgerufen werden könne. 

Tipp: Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass sich jeder Betreiber einer Website darüber bewusst sein muss, dass er auf der Grundlage der Argumentation des EuGH jederzeit vor Gerichten der Mitgliedstaaten der europäischen Union in Anspruch genommen werden kann, auch wenn diese Staaten nicht zu dem Gebiet gehören, die er mit seiner Website eigentlich erreichen will. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2015. 

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