Bewusste Einwilligung in eine Telefonwerbung

Das Landgericht Frankfurt hat am 10. Dezember 2014 (Az. 2-06 O 030/14) in einem erstinstanzlichen Urteil entschieden, dass ein Unternehmen eine Telefonwerbung bei Verbrauchern nur durchführen darf, wenn die Einwilligung hierein bewusst erteilt wurde. Es genügt nicht, wenn das Unternehmen die konkreten Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellt.

Die Beklagte befasst sich mit Marketingleistungen und unterhält verschiedene Telemediendienste, in denen sie die Teilnahme an Gewinnspielen anbietet. Im konkreten Fall veranstaltete sie ein Gewinnspiel zum Gewinn eines hochwertigen Laptops, machte die Teilnahme jedoch von einer Einwilligung zum Empfang von Werbung abhängig. Der Interessent musste sich dafür nach der Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige Sponsoren“ und Kooperationspartner der Beklagten per Telefon, Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren dürften. 

Es waren hierfür zunächst zwei Ankreuzfelder zu aktivieren, wobei das erste Ankreuzfeld mit der Einwilligung zur Werbung von dem Teilnehmer angeklickt werden musste und das zweite Feld, mit dem sich der Teilnehmer mit der Setzung eines Cookies bereiterklärte, welcher das Nutzungs- und Surfverhalten analysierte, bereits vorausgewählt war. Nur nachdem beide Häkchen gesetzt worden waren, konnte an dem Gewinnspiel teilgenommen werden. Zudem gab es nach dem Klick auf einen weiterführenden Link Informationen über die Anzahl, den Namen und der Branchen der Sponsoren und Kooperationspartner. 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt ein solches Vorgehen für wettbewerbswidrig und forderte die Anbieterin des Gewinnspiels zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, zog der Verband vor das Landgericht. 

Die Richter folgten dem klägerischen Begehren und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer sei entgegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG, der zwingend eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung voraussetze, nicht vereinbar. 

Die von der Beklagten verwendete Gestaltung der Einwilligung sei unzulässig, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung in die Werbeanrufe nicht erfüllt seien. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass eine vorformulierte Einverständniserklärung für die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam sei, wenn der Verbraucher erst nach einem Klick auf einen anderen Link darüber informiert werde, welche von seinen Daten erhoben und verarbeitet würden. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2015. 

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