Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlichen Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 04. März 2015 (Az. 54 Ca. 14420/14) entschieden, dass ein Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf.

Die klagenden angestellten Arbeitnehmerinnen erhielten für ihre Tätigkeiten von ihrer Arbeitgeberin eine Grundvergütung in Höhe von € 6,44 pro Stunde. Gleichzeitig erhielten sie eine Leistungszulage und Schichtzuschläge. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin ihren Angestellten ein Urlaubsgeld sowie eine Jahressonderzahlung, die sich nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit bemisst.

Um die gesetzlichen Anforderungen des zum 01. Januar 2015 eingeführten Mindestlohns umzusetzen, bot die Arbeitnehmerin ihren Angestellten eine Änderungskündigung an, die eine Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses vorsah, verbunden mit dem Angebot einen neuen Arbeitsvertrags abzuschließen mit einem Stundenlohn von € 8,50. Allerdings sollten mit dem neuen Arbeitsvertrag die Leistungszulage, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen.

Diese Änderungskündigung hielten die Angestellten für unwirksam und zogen vor das Arbeitsgericht. In seiner Entscheidung gab das Arbeitsgericht den Klägerinnen Recht: Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe Leistungen – wie die Jahressonderzahlung und das zusätzliche Urlaubsgeld – nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Diese zusätzlichen Leistungen dienen nicht dem Zweck der unmittelbaren Vergütung der Arbeitsleistung.

Durch die Änderungskündigung solle nach Auffassung des Gerichts allein eine Anrechnung der zusätzlichen Leistungen auf den Mindestlohn erreicht werden. Die Kündigung ist daher unzulässig.

Tipp: Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht zulässig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2015.

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